I. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die wir gegenüber dem Kunden erbringen. Ferner gelten sie für alle zukünftigen Leistungen für einen Kunden, mit dem wir bereits einmal wirksam unsere Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen vereinbart haben, auch wenn unsere Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen in späteren Verträgen nicht besonders erwähnt werden.
1. Es gilt immer die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung unseres Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen. Bei einer Änderung unserer Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen werden wir den Kunden umgehend informieren. Auf Wunsch des Kunden werden wir ihm jederzeit unsere aktuellen Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen übersenden. Diese können auch im Internet unter www.miet-klima-service.de jederzeit abgerufen werden.
2. Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn dies im jeweils abgeschlossenen Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
3. Sind unsere Bedingungen nicht bereits aufgrund vorstehender Regelungen wirksam in einen Vertrag einbezogen worden, und haben wir im Rahmen einer Vertragsanbahnung erstmals in unserer Auftragsbestätigung auf die Gültigkeit unserer Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen verwiesen, so gelten unsere Allgemeinen Geschäfts und Lieferungsbedingungen mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden als wirksam in den Vertrag einbezogen.


II. Angebot

1. Angebote von uns sind stets freibleibend. Ein Auftrag des Kunden gilt erst dann von uns als angenommen, wenn wir ihn bestätigt haben. Dem Kunden ist bekannt, dass wir gegebenenfalls vor Auftragsannahme eine Bonitätsprüfung betreffend den Kunden durchführen. Der Kunde hält sich daher für die Dauer der Bonitätsprüfung an das von ihm abgegebene Angebot gebunden. Wir sind daher berechtigt, das Angebot des Kunden erst nach durchgeführter Bonitätsprüfung anzunehmen. Sollte die Bonitätsprüfung eine kritische Bonität des Kunden ergeben haben, sind wir berechtigt, das Angebot des Kunden mit der Maßgabe anzunehmen, dass der Kunde Vorauskasse zu leisten hat. Der Vertrag mit dem Kunden wird dann unter der Maßgabe der Vorauskassenverpflichtung mit dem Kunden wirksam. Bei Vorauskasse gelten die Regelungen in Ziffer III.
2. Wir erbringen ausschließlich die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Insbesondere ist die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Ware von uns nicht geschuldet, wenn sich nichts Gegenteiliges aus der Auftragsbestätigung ergibt. Erweiterungen oder Einschränkungen des Leistungsumfanges gemäß der Auftragsbestätigung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden.
3. Soweit wir allgemein in gedruckten oder elektronischen Medien Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige technische Daten (im Folgenden gemeinsam „Daten“) über unsere Produkte wiedergegeben haben, handelt es sich hierbei ausschließlich um Annäherungswerte und stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar. Die für die vom Kunden in Auftrag gegebenen Leistungen maßgeblichen Daten richten sich allein nach den in dem Vertrag festgehaltenen Daten.
4. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsschluss technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, sofern die vertraglich vereinbarten Funktionsdaten und/oder die Lieferzeit unverändert bleiben und im Übrigen die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.


III. Preise, Zahlung


1. Die Preise verstehen sich sofern nichts anderes vereinbart ist – netto, ab Saarbrücken. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Der vereinbarte Preis beruht auch auf den derzeitigen Materialkosten, Löhnen sowie Energiekosten (im Folgenden „Faktoren“). Falls zwischen dem Abschluss eines Vertrages und der Auslieferung der bestellten Ware ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt, so sind wir berechtigt, den Preis für die Ware nachträglich zu erhöhen entsprechend dem in diesem Zeitraum tatsächlich eingetreten, vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Anstieg des Indexes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (es zählt die Veränderung des kalender und saisonbereinigten Wertes (BV4) gegenüber Vormonat in %).
3. Die Zahlung durch den Kunden hat, sofern wir nicht in der Auftragsbestätigung auf Vorauskasse bestanden haben, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehend zu erfolgen. Der Kaufpreis wird jedoch sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) ein Anlass (z. B. Auskunft über angespannte finanzielle Situation des Kunden, Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden etc.) auftritt, wodurch die Bonität des Kunden aus unserer Sicht als bedenklich zu betrachten ist,
b) der Kunde Außenstände oder Waren, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt erstreckt, an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet.
In den vorstehenden Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt,
• noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern;
• Sicherstellung unserer Forderungen zu verlangen;
• dem Kunden jede weitere Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt vom zu zahlenden Kaufpreis wegen etwaiger Gewährleistungs oder Erfüllungsansprüchen vorzunehmen. Der Kunde erhält auf Wunsch mit der Lieferung der Ware eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages. Die Gewährleistungsbürgschaft hat den Inhalt, dass im Falle, dass der Kunde uns gegenüber einen Gewährleistungsanspruch auf Minderung oder Rücktritt geltend macht, durch den Bürgen Zahlung des Bürgschaftsbetrages auf ein Hinterlegungskonto eines Amtsgerichtes erfolgen kann mit der weiteren Maßgabe, dass dieser Hinterlegungsbetrag an den Kunden dann ausgezahlt wird, wenn wir der Auszahlung des hinterlegten Betrages schriftlich zustimmen oder ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Kunde vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist oder eine Minderung des Kaufpreises wirksam vorgenommen hat und ihm daher ein Anspruch auf (auch teilweise) Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zusteht. In diesem Fall erlischt durch die Auszahlung des Hinterlegungsbetrages an den Kunden der Rückzahlungsanspruch des Kunden in Höhe des Hinterlegungsbetrages. Durch die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages bei einem Amtsgericht erlischt die Bürgschaftsverpflichtung des Kreditinstitutes bzw. des Kreditversicherers.
Sofern Vorauskasse vereinbart wurde, ist der Kunde berechtigt, Sicherheit für seine Zahlungsverpflichtung in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unwiderruflichen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstitutes oder deutschen Kreditversicherers zu erbringen. Sofern uns eine entsprechende Bürgschaft vorgelegt wurde, erhält der Kunde die bestellte Ware zum vereinbarten Liefertermin. Nach Erhalt des Rechnungsbetrages erhält der Kunde die gestellte Bürgschaft zurück.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch handelt.


IV. Lieferzeit Höhere Gewalt

1. Von uns genannte Lieferfristen und termine gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie vorbehaltlich der Beibringung der vom Kunden zu bereitzustellenden und/oder zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
2. Lieferfristen und termine gelten als eingehalten, sofern wir den Kunden innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins die Versandbereitschaft der von uns geschuldeten Leistung angezeigt haben.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und/oder außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus und Einfuhrverbot Roh und Brennstoffmangel, Feuer, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verkehrssperren, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und zwar einerlei, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder deren Unterlieferern eintreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4. Die in Ziffer 3. aufgeführten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir Bereitstellung ab Werk. Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen abgeholt werden.
2. Sofern wir die Ware auf Wunsch des Kunden versenden, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern insoweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Gefahr geht in diesem Falle mit der Verladung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, die Anlieferung und/oder die Montage übernommen haben.
3. Sollten wir die Ware auf Wunsch des Kunden versenden, werden wir ebenfalls auf Wunsch des Kunden die Ware auf Namen und Rechnung des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung. Transportschäden hat im vorstehenden Fall der Kunde selbst zu regulieren.
4. Wir sind bemüht, die Ware komplett bereitzustellen oder zum Versand zu bringen; wir sind jedoch berechtigt, für den Kunden zumutbare Teillieferungen durchzuführen.
5. Haben wir dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware angezeigt und holt der Kunde die Ware nicht innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft ab oder verzögert sich die Lieferung aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung auf den Kunden 8 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft über. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt (aber nicht verpflichtet), die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert zu berechnen.


VI. Mängel und Gewährleistung

Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden (bei Abholung) oder den Transportunternehmer
bei Versendung) oder, sofern wir die Anlieferung der Ware übernommen haben, der Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware beim Kunden (Bordsteinkante, unabgeladen).
Der Kunde hat uns einen etwaigen Mangel hinreichend konkret zu benennen.
Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen.
Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die durch eine nicht durch uns vorgenommene unsachgemäße Montage, Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung der Ware, oder durch eine übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, gewaltsame Beschädigung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, unrichtige Benutzung bzw. falsche Bedienung, oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände begründet sind. Soweit die Ware oder Teile derselben dem natürlichen Verschleiß unterliegen, bezieht sich unsere Gewährleistung auch nicht auf Veränderungen, die im Rahmen des natürlichen Verschleißes liegen.
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf unsere Dienstleistungen & auf den Ort der Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Lieferung/Montage.
Die Gewährleistung für von uns gelieferten Anlagen und Dienstleistungen besteht nur am Ort der von uns ausgeführten Erstinbetriebnahme.
Bei Ummontage oder Weitertransporte der Anlagen an andere Örtlichkeiten, entfällt die Gewährleistung.
2 Monate Garantie auf drehende Teile. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Garantie oder Gewährleistungen sind die ordnungsgemäße Aufstellung & Inbetriebnahme der Geräte, der ordnungsgemäße Gebrauch & ein Wartungsnachweis, von einem Fachmann/Fachbetrieb min. 1mal pro Jahr, durchgeführt.
Für Mängel der Leistung einschließlich nicht erkennbarer Mängel haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die bei Fachgerechter Handhabung und Bedienung und Wartung
– bei Normalbetrieb innerhalb 6 Monate – bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monate – für Austauschgeräte reduziert sich diese Gewähr-leistungszeit um 50%
vom Tage der Erfüllung ab gerechnet nachweisbar infolge schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden.
Liegt bei dem Schadenseintritt nur Fahrlässigkeit des Lieferers vor, so wird bei Leistungen im Rahmen der Gewährleistungen nur das verwendete Material
unentgeltlich gestellt. Anfallende Löhne sowie Fahrtauslagen sind zu erstatten


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Kunden ergebenden Kontokorrentsaldos, die/der uns aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen/zusteht. Das gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
2. Wiederverkäufer dürfen die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Die aus einer Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Wiederverkäufer sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen zu seinen Lasten bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücken oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk oder Werkliefervertrage durch den Kunden gleich.
3. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie kann u. a. ausgeübt werden, wenn der Kunde Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Kunde hat auf unser Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich auszuhändigen, sowie dem Zweitschuldner die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Kunde auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren. Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können. Zur Abtretung der Forderungen einschließlich des Forderungsverkaufs an FactoringBanken ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
4. Be und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.
5. Die aus dem Weiterverkauf des aus unseren Waren ganz oder teilweise hergestellten Produktes entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Kunden bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab. Ziff. VII. Abs. 3 findet Anwendung.
6. Wird die von uns gelieferte Ware mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebaut, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung. Gehört das Gebäude nicht dem Kunden, so hat er gegenüber dem Eigentümer klarzustellen bzw. mit diesem zu vereinbaren, dass die Verbindung oder Einfügung der von uns gelieferten Waren nur einem vorübergehenden Zweck dient.
7. Wird unsere Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden bzw. in ein Gebäude eingebaut so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware einschl. des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab, wobei wir die Abtretung bereits hiermit annehmen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, eine bereits bestellte Sicherungshypothek auf uns zu übertragen.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück.


VIII. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten (einschl. Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände), die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Die Vervielfältigung von kaufmännischen und technischen Einzelheiten ist nur insoweit zulässig, soweit dies für die Durchführung des Vertrages bzw. dem nach dem Vertrag vorgesehen Zweck notwendig ist. Im Übrigen sind sie vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Im Übrigen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor.
IX. Haftung
1. Für Schäden, gleich woraus diese resultieren, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor oder nebenvertraglicher Pflichten, bei unerlaubter Handlung, bei Mangel und Mangelfolgeschäden sowie bei Verzug und Unmöglichkeit. Vorstehende Regelung gilt nicht bei einer Verletzung von Kardinalpflichten.
2. Sofern wir haften, haften wir nur insoweit, als die Schäden vorhersehbar waren. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf die maximale Versicherungssumme pro Schadensfall, die beträgt EUR 1 Mio. Für Personen und Sachschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder ein sonstiger Angestellter oder Erfüllungsgehilfe eine Kardinalpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
3. Die in den vorgehenden Absätzen 1. und 2. aufgeführten Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei Schäden aufgrund des Fehlens abgegebener Zusicherungen, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Die in den vorstehenden Regelungen aufgeführten Haftungsbegrenzungen und ausschlüsse gelten gleichermaßen bei Ansprüchen, die der Kunde direkt gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern, Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen geltend macht.


X. CEKennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie


1. Das Klimazentralgerät (Maschine) wird unter Beachtung der einschlägigen Sicherheits und Gesundheitsanforderungen der relevanten EGRichtlinien konzipiert und gebaut. Für nicht betriebsfertige Geräte, wird die Konformität mit der EG Maschinenrichtlinie durch Ausstellen einer Herstellererklärung bescheinigt. Nur bei betriebsfertigen Geräten, d.h. komplett aufgebaut, mit Motor, Steuerung und Inbetriebnahme, wird von uns eine EG Konformitätserklärung ausgestellt und die CE Kennzeichnung angebracht.
2. Das Produkt darf nur seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Wenn jemand ohne unsere schriftliche Genehmigung eine Veränderung an der Maschine vornimmt, wird die, von uns abgegebene
Erklärung unwirksam. Auch wird die Erklärung unwirksam, wenn die Maschine nicht entsprechend unserer Bedienungs und Wartungsanleitung überprüft, gewartet und instandgesetzt wird.


XI. Sonstiges:

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Regelung ersetzt werden, die dem von den Parteien erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts sowie ausländischen Rechts sind ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz unseres Werkes.
4. Soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.